Grundschule Pestalozzischule Ingelheim

24.09.2014

Rechtsgrundlage

Die verschiedenen Ebenen der Elternvertretung sind im Schulgesetz (SchulG) verankert
(§ 38 Abs. 2 SchulG):

Der Schulelternbeirat – SEB (§ 40 SchulG) ist neben der Klassenelternversammlung – KEV (§ 39 SchulG), dem Regionalelternbeirat – REB (§ 43 SchulG) und dem Landeselternbeirat – LEB (§ 45 SchulG) ein Teil der Elternvertretung. Die gewählten VertreterInnen üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung vor:
Anhören – Benehmen – Einvernehmen

Anhören (§ 40 Abs. 4 SchulG) bedeutet, dass der SEB von der Schulleitung zu bestimmten Themen informiert werden muss und sich dazu äußern kann, aber eine eventuelle Gegenposition keine Auswirkung haben muss. Eine Reihe schulischer Entscheidungen bedürfen des Benehmens (§ 40 Abs. 5 SchulG) mit dem SEB, das bedeutet ein qualifiziertes Anhören mit Pro- und Kontraargumenten. Einige Schulentscheidungen können nur mit Zustimmung des SEBs getroffen werden, dies wird unter dem Begriff Einvernehmen (§ 40 Abs. 6 SchulG) verstanden.

Konkret bedeuten diese Vorgaben, dass Eltern durch die Mitarbeit im SEB die Chance haben aktiv am Schulleben teilzunehmen und einiges zu bewirken und zu verändern.

Das Schulgesetz von Rheinlandpfalz ist zu finden unter
www.rechtliches.de/RLP/info_SchulG.html

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